Satzung

Satzung


beschlossen und genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 04. 02. 2000
in 48527 Nordhorn


Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklub 1888 e. V. (DTK), der Satzung des Landesverbandes Weser-Ems e. V. und der Ordnung für die Gruppen gibt sich die Gruppe Emsland diese Satzung. Die Satzung des DTK wird anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Änderungen in der DTK-Satzung sind baldmöglichst zu übernehmen.

§ 1: Name, Sitz und Rechtsnatur

Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub, Gruppe Emsland e. V. und hat seinen Sitz in Lingen.
Der Verein ist unter der Nr. VR 764 vom 11.01.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. VR 100518 AG Osnabrück ab 1.8.2005

Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein), dessen Mitglieder ausschließlich nicht berufsmäßige Züchter und Teckelhalter sind. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§2: Vereinszweck

1.Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit formvollendetem
Körper zu züchten, ihr ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine
jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der
Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber dem Wild.

2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.

3. Veranstaltung von Ausstellungen und Gebrauchsprüfungen.

4. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels
bei der Jagdausübung, in der Familie und bei der Freizeitgestaltung.

5. Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden,
Abgabe von gesunden Welpen, art- und tierschutzgerechte
Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels
Raum zu geben ist.

6. Zusammenarbeit mit kynologischen Organisationen, Tierschutz-,+
Jagdschutz- und Naturschutzverbänden.


§ 3: Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Volljährige werden. Minderjährige können mit
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben; ein aktives und passives Wahlrecht steht ihnen allerdings nicht zu. Die Mitgliedschaft in diesem Verein beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Deutschen Teckelklub 1888 e. V..

Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich.Die Daten der Mitglieder dürfen EDV-mäßig erfasst und bearbeitet werden. Die Weitergabe von Mitgliederdaten obliegt dem Gesamtvorstand des Vereins. Die DTK-Geschäftsstelle ist zu unterrichten. Die Mitglieder haben das Recht die Weitergabe ihrer persönlichen Daten nach außerhalb zu untersagen.Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahmen an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Gruppeneinrichtungen.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Des weiteren gelten für den Erwerb der Mitgliedschaft die Bestimmungen der Satzung des Deutschen Teckelklub 1888 e. V..Der Gesamtvorstand ist berechtigt, den Antrag auf Aufnahme abzulehnen. Bei Verweigerung durch den Gesamtvorstand hat jener das Recht, zuerst die Mitgliederversammlung des Vereins anzurufen. Bei Verweigerung der Aufnahmen kann der Vorstand des Landesverbandes Weser-Ems e. V. angerufen werden.Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr
und des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod.
2. durch den Austritt.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
Übertritt in eine andere Gruppe des Deutschen Teckelklub e.V.
Der Übertritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied spätestens vier Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 6: Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Gesamtvorstand nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte eines Mitglieds beim Vorstand des Landesverbandes Weser-Ems e. V. beantragen.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,
die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien des Vereins zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Satzung und satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- die Tätigkeit seiner Organe und seiner Gliederungenb zu unterstützen und die Ziele
des Vereins zu fördern,
- die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht abzuführen,
- sämtliche zur Einhaltung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen,
- die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,
- den Welpenabsatz zu unterstützen und
- alles zu unterlassen, was Ansehen und Interesse des Vereins zu schädigen vermag.


§ 8: Ehrenmitglieder

Verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung zum Verein befreit, ansonsten haben sie die selben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Durch die Ernennung ändert sich nichts in der Stellung dieser Mitglieder zum Deutschen Teckelklub 1888 e. V.. Auch die Beitragspflicht gegenüber dieser Organisation bleibt bestehen.


§ 9: Mitgliedsbeiräge

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres.


§ 10: Organe des Vereins

1 .der Vorstand
2. der Gesamtvorstand
3.die Mitgliederversammlung


§ 11: Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeder für sich, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.



§ 12 Der Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören an:

der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Schatzmeister
der Hauptzuchtwart sowie dessen Vertreter
der Obmann für das Prüfungswesen und für die Richterbestellung bei den Prüfungen
der Obmann für die Zuchtschauen.


§ 13: Aufgaben des Vorstandes und des Gesamvorstandes


1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden;
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung,
Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit er dafür zuständig ist.


2. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
zugewiesen sind.

Ihm obliegt insbesondere:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Geschäftsführung
4. Kassenführung
5. Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6. Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen,
.. Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen
7. Auszeichnung von Mitgliedern.

Dem Prüfungsobmann obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen und Eignungsbewertungen. Dem Zuchtwart obliegt die die Unterstützung und Beratung der Teckelzüchter. Sie haben insbesondere die Aufgaben der Zucht- und Eintragungs- bestimmungen des DTK gewissenhaft zu erfüllen.

3.. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Stimmenleichheit bedeutet Ablehnung. Zu einer Sitzung des Gesamtvorstandes haben nur Mitglieder des Gesamtvorstandes Teilnahmerecht.

§ 14: Amtszeit und Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.Wiederwahl ist möglich.

Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus, tritt der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle. In der Mitgliederversammlung ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer 1. Vorsitzende zu wählen.
Scheidet ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode die Nachwahl.Für alle Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit.Die Ämter im Gesamtvorstand sind Ehrenämter.

§ 15: Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Vierteljahr durchzuführen. Die Einladung mit der Tagesordnung hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand kann noch während der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge einbringen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

2.1. Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen
2.2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamvorstandes
2.3. Wahl der Kasenprüfer
2.4. Wahl der Delegierten und deren persönliche Vertreter zur
Delegiertenversammlung des Landesverbandes
2.5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des
Gesamvorstandes
2.6. Entgegennahme der Rechnungsbelegung und des
Prüfungsberichtes
2.7. Entlastung des Gesamtvorstandes;
2.7. Entlastung des Gesamtvorstandes
2.8. Festsetzung des Jahresbeitrages, der Meldegelder und Gebühren.

Die Mitglieder haben mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder (s. § 3 Ziff. 1) eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Mit besonderem Tagesordnungspunkt muss hierzu eingeladen werden.Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen. Diese ist von diesem und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 16: Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.Der Ort und der Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung und dem Text der gestellten Anträge bekanntzugeben. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.


§ 17: Haftungsbeschränkungen

Für Schäden gleich welcher Art, die von einem Vereinsmitglied aus der Teilnahmen an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.


§ 18: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur kann nur bei Dreiviertelmehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist bei der außerordentlichen Mitglieder- versammlung nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier entscheidet die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Tierschutzverein Lingen e. V. oder dessen Rechtsnachfolger. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 19: Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 04.02.2000 in der Mitgliederversammlung der
DTK-Gruppe Emsland beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Eingetragen in das Vereinsregister am 15. Jan. 01
Lingen (Ems), den 15. Jan. 01

Amtsgericht
(Wilmes) Just. Ang. Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

( LS )


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